Samstag, 8. März 2008

Die Sicherheitsgebührenverordnung §92a SPG

Heute möchte ich die Auslegung des Sicherheitspolizeigesetzes §92a durch die Polizei beschreiben und dadurch mögliche Gerüchte ausräumen.
Es geht im §92a darum, daß durch Fehlalarme vermehrt Einsatzkosten der Polizei anfallen, die an die Alarmanlagenbesitzer weitergereicht werden.
Der Gesetzestext lautet folgendermaßen:


Kostenersatzpflicht

§ 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur
Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne daß eine Gefahr
bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein
Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen
mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die
Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen
Eigentum oder Vermögen geschützt wird.
(2) Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet
werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben.

Wenn also eine Alarmanlage, welche ein privates Heim schützt, anschlägt ohne das tatsächlich ein Einbruchsversuch bzw. Einbruch stattfand - also im Falle eines Fehlalarms - muß der Hausbesitzer für die Kosten aufkommen. D.h. wenn die Polizei vorbeikommt, egal ob die Alarmanlage weder mit der Polizei oder einem Wachdienst verbunden ist, dann muß der Hausbesitzer zahlen.

Die Kosten für die durch eine Alarmauslösung verursachten Aufwendungen des Bundes betragen derzeit:
  • € 109,01 gemäß §4 Abs. 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung (Angemeldete Alarmanlage mit Direktverbindung)
  • € 181,68 gemäß §4 Abs.1 Sicherheitsgebühren-Verordnung (Nicht angemeldete Alarmanlage mit Direktverbindung)
  • € 72,67 gemäß §4 Abs. 1 Sicherheitsgebühren-Verordnung(Sonstige Alarmanlage/Private Sicherheitsdienst/Sirene)
Im konkreten Fall kann das so aussehen, daß ein Spaziergänger eine Sirene hört, die Polizei zu dem Objekt ruft und dem Besitzer damit die oben beschriebenen Kosten anfallen.
Der Betrag wird aber nur dann fällig, wenn feststeht, daß kein Einbruchsversuch stattgefunden hat und die betroffene Alarmanlage tatsächlich ausgelöst hat.

Festzustellen ob kein Einbruchsversuch stattgefunden hat ist manchmal nicht so einfach, da die Einbruchsspuren (z.B. an Kunststofffenstern) oft kaum zu sehen sind und die Einbrecher oft die geöffnete Fenster oder Türen schließen um Zeit zu gewinnen.

Ob die betroffene Alarmanlage ausgelöst hat, kann man meist im elektronischen Logbuch der Alarmanlagen nachsehen bzw. durch Zeugenbefragung klären.

Die negativen Effekte der Sicherheitsgebührenverordnung liegen auf der Hand:
  • Hausbesitzer werden in manchen Fällen dazu gezwungen sein, die Außensirene zu deaktiveren
  • Es fallen zusätzlich zu den geleisteten Steuergeldern Kosten für den Schutz von Haus und Heim an
  • Die Polizei bekommt den Ruf eines privaten Wachdienstes, der nach geleisteten Einsätzen bezahlt werden muß
Der Gesetzgeber hat es sich in diesem Fall sehr einfach gemacht und die Kosten für die Sicherheit einfach auf die österreichischen Staatsbürger abgewälzt. Die Anzahl der Einbrüche sind z.b. im Bezirk Gänserndorf stark angestiegen, aber trotzdem wird nicht mehr Geld für die Polizei ausgegeben sondern eher die Anschaffung einer Alarmanlage angeraten.

Im Endeffekt hat die verfehlte Sicherheitspolitik der österreichischen Regierung also zu einer Zwickmühle für die Bürger geführt: einerseits wird die Anschaffung einer Alarmanlage empfohlen, andererseits werden die Kosten eines Polizeieinsatzes nicht vom Staat getragen, weil einfach schon zu viele Einsätze wegen Alarmanlagen stattfinden.
Leiden müssen also Bürger und Polizei, ein Zustand der geändert werden sollte.